Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 36

§ 36 – Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und normal normal die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt normal normal normal arabic haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Kurz erklärt

  • Versicherte können eine Altersrente für langjährig Versicherte erhalten.
  • Voraussetzung ist, dass sie 67 Jahre alt sind.
  • Sie müssen eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
  • Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ab dem 63. Lebensjahr möglich.
  • Die Rente wird normal gewährt, wenn die Bedingungen erfüllt sind.